Da wir hier etwas mehr oder weniger veröffentlichen, möchte ich Euch folgendes Gesetz zur Kenntnis geben:
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Vom 22. Juni 2006
Darin geht es um :
§ 3
Medienwerke
(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift,
Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder
in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden.
(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen
auf Papier, elektronischen Datenträgern und
anderen Trägern.
(also auch Visitenkarten)
(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle
Darstellungen in öffentlichen Netzen.
(also auch in Foren/Newslettern)
(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund
steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete
Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses
Gesetzes.
§ 14
Ablieferungspflicht
(1) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke
in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in
zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden
(Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen
in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1
abzuliefern.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke
nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung
gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin
oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts
den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in
Deutschland hat.
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke
in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in
einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer
Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen
Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt,
ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf
von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke
auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig
zu beschaffen.
Wer muß abliefern ?
§ 15
Ablieferungspflichtige
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk
zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu
machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den
Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
Und wer`s nicht macht ?
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig abliefert
oder
2. entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige
Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger
Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Bibliothek.
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Aber Gott sei Dank fehlt in diesem Gesetz der Geltungsbereich.
Kommentar der Redaktion:
Es werden alle die schreiben in die Illegalität abgedrängt
und sie werden sich deshalb an Gesetze nicht mehr halten.
D.h. alle die wie wir unentgeltlich arbeiten oder anonym
publizieren sind weitgehend unfassbar. Alle die mit ihren
Veröffentlichungen Geldverdienen müssen werden greifbar. Der
Kläger und Richter kommt vermutlich erst dann, wenn man sich
politisch nicht korrekt verhält.
Der Überwachungsstaat ist längst perfekt.