Amtsgericht Tiergarten
wegen Volksverhetzung
b.u.v.
1. Das Verfahren wird gem. §153 Abs.II StPO vorläufig eingestellt. ((1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
ausgerfertigt
Berlin, 04.06.2015
Pöhle
Justizbeschäftigte
(Unterschrift & Stempel)
eigene Erläuterung: Wir ihr selber seht, handelt es sich hierbei um einen Schuldspruch mit vorbehaltener Verurteilung! Warum dieses so geschieht wird nicht begründet! Eines aber sollte jedoch durch dieses Verfahren klar geworden sein: Für Verfolgte/Benachteiligte eines Unrechtsystemes ist Öffentlichkeit die einzige Chance juristischer Willkür zumindest Grenzen zu setzen. Daher wurde das Verfahren eigentlich nach §153c, (3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.,eingestellt. Dieser Ritterschlag wird Oppositionellen aber vermutlich, auch in Gegenwart einer zuständigen Staatsanwältin!, wohl kaum gewährt. Den vermeindtlich letzten Akt dieses Lehrstückes schließt der Richter mit der mündlichen Verkündung meinen Antrag auf Verfahrenseinstellung aus den Akten zu löschen!
Strafprozessordnung außer Kraft gesetzt – Antrag auf Verfahrenseinstellung
Postzenzur NATO-feindstaatlicher Botschaften und Redaktionen – Anschreiben an selbige